Spätestens beim Umstieg auf Sommerreifen in diesem
Frühjahr werden viele Autofahrer die Auswirkungen des langen, kalten Winters auf
ihr Fahrzeug sehen: Reifenexperten rechnen mit einer gestiegenen Zahl an Schäden
an Rädern und Reifen, verursacht durch die winterbedingten Schlaglöcher auf
deutschen Straßen.
Gerade bei hochwertigen Alufelgen kann das teuer werden, doch als kostensparende
Alternative zum Austausch gibt es ja mittlerweile zahlreiche Angebote zur
Felgenreparatur. „Hier jedoch ist Vorsicht geboten!“, betont Hans-Jürgen
Drechsler, Geschäftsführer des Bundesverbandes Reifenhandel und
Vulkaniseur-Handwerk (BRV e.V., Bonn). „Denn nur wenn es sich um eine rein
optische Aufarbeitung von Schäden handelt, dürfen instand gesetzte
Leichtmetallräder anschließend noch im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt
werden.“
Schon vor einigen Jahren hat sich der zuständige
Sonderausschuss „Räder und Reifen“ des Bundesverkehrsministeriums mit der
Instandsetzung von Alufelgen befasst und dazu fest gestellt, dass eine Reparatur beschädigter
Leichtmetallräder aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich abzulehnen
ist. Dabei sind mit Reparatur jegliche Eingriffe in das Materialgefüge,
Wärmebehandlung und Rückverformung gemeint, etwa das Beseitigen von Beulen oder
das Schweißen von Rissen im Felgenbett. Zwar ist die Reparatur nicht
grundsätzlich verboten, wohl aber der anschließende Einsatz der reparierten
Felgen im Straßenverkehr – was im Endeffekt natürlich selbst das günstigste
Reparaturangebot unsinnig macht.
Handelt es sich bei dem entstandenen Schaden hingegen um einen rein optischen
Makel, ist die Weiternutzung des instand gesetzten Alurades erlaubt. Den
zulässigen Rahmen für eine unbedenklicheoptische
Aufarbeitung hat der
Sonderausschuss im vergangenen November genau fest gelegt und in einem
Grundsatzpapier dokumentiert: Darunter ist die fachgerechte technische
Wiederherstellung des Rades hinsichtlich optischer Defekte, durch Polieren,
örtliches Anschleifen, Verrunden von Kerben, eventuelles Füllen, Grundieren und
Lackieren zu verstehen.
„Als Faustregel kann also gelten: Reparatur nein – optische Aufarbeitung ja“, fasst Drechsler zusammen. Da für den Durchschnitts-Autofahrer aber nur schwer erkennbar sein dürfte, was davon zur Beseitigung eines Schadens erforderlich wäre, empfiehlt der Verbandschef die Beratung durch einen Räder- und Reifenspezialisten. „Wir haben unsere Mitgliedsbetriebe genau informiert, dass die Aufarbeitung von Leichtmetallrädern ausschließlich auf Basis des genannten Grundsatzpapiers durchzuführen ist. Und wie bei einer Reifenreparatur steht auch der Aufbereiter einer Alufelge gegenüber seinem Kunden voll in der Sachmängelhaftung!“, erläutert Drechsler.
Quelle: http://www.brv-bonn.de/News-Detail.100.0.html?&tx_ttnews%5Btt_news%5D=93&tx_ttnews%5BbackPid%5D=101&cHash=d74c9ab9ee